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Schadenversicherung 
Dienstag, 20.10.2020

Wohngebäudeschaden - Die Krux mit den Badezimmerfliesen

Der Fall:

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), welcher der Kläger angehörte, unterhielt bei dem Beklagten eine Gebäudeversicherung. Laut Vertrag sollten im Versicherungsfall bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten ersetzt werden.

Ein Wasserrohrbruch im Gebäude der Wohnung hatte zur Folge, dass umfangreiche Umbauten im Badezimmer des Klägers durchgeführt werden mussten. Unter anderem wurden sämtliche Wandfliesen der Dusche erneuert. Das Bad war an den Wänden und im Bereich der Duschwanne mit marmorierten und im Bodenbereich mit hellen Fliesen versehen gewesen.

Der Kläger forderte vom Beklagten zugunsten der Eigentümergemeinschaft den Ersatz der Reparaturkosten. Schließlich sei eine einheitliche Neuverfliesung notwendig und zur Erfüllung des dem Kläger nach seiner Auffassung zustehenden Anspruchs auf Wiederherstellung des Bades in einen neuwertigen Zustand auch erforderlich gewesen. Denn die ursprünglich im Badezimmer verwendeten Fliesen seien am Markt nicht mehr zu beschaffen gewesen und eine zumutbare Verfliesung der schadhaften Stellen mit anderen Fliesen sei nicht möglich gewesen sei, ohne das einheitliche Bild des Badezimmers zu stören.

Der Versicherer beglich aber lediglich einen Teil der Reparaturkosten.

Die Entscheidung:

Das Gericht kam zum Ergebnis, dass der Kläger nur Anspruch auf eine teilweise Entschädigung bezüglich der versicherten Sache "Badezimmerverfliesung" hatte. Da lediglich einzelne Fliesen durch den Rohrbruch beschädigt worden waren, sei eine Neuverfliesung der gesamten Dusche nicht notwendig gewesen.

Auch hätten gleichartige Fliesen für die Reparatur zur Verfügung gestanden.

Die erbrachten Arbeiten und die eingesetzten Materialien waren aus der Sicht der Richter nicht erforderlich gewesen, um den Schaden zu beseitigen und den vorherigen Zustand des Badezimmers wiederherzustellen.

Selbst wenn gleichartige Ersatzfliesen nicht mehr erhältlich gewesen wären, hätte nicht unbedingt ein Totalschaden des Badezimmers vorgelegen. Eine versicherte Sache gelte vielmehr auch dann als repariert, wenn "ihre Lebensdauer, ihre Leistungsfähigkeit oder ihr Aussehen" nicht beeinträchtigt seien.

Die Richter unterstrichen, dass es in solchen Fällen die Zumutbarkeit ankommt. Wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, dann ist davon auszugehen, dass die beschädigte Sache auch mit weniger Aufwand als "repariert" gilt.

Gleiches gilt, wenn dem Versicherungsnehmer die Wertminderung zuzumuten ist. Ausschlaggebend ist hier, wie ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer gehandelt hätte. Würde dieser eine Reparatur so vornehmen oder handelt es sich eher um einen "Luxusaufwand"? Letzteren muss der Gebäudeversicherer nicht erstatten. Geht es - wie bei den Fliesen - auch um eine optische Frage, so ist entscheidend, welchen Zweck die beschädigte Sache hat, wo die Schadenstelle liegt und wie sich der bisherige Zustand der betroffenen Sache darstellt.

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