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Krankenversicherung 
Freitag, 30.10.2020

Kein Krankentagegeld bei laufender Rentenzahlung

Der Fall:

Die Beklagte, eine selbstständige Zahnärztin, hatte beim Kläger, einem privaten Krankenversicherer, eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen.

Während eines laufenden Bezuges von Leistungen aus dieser Versicherung erhielt die Beklagte auch eine Altersrente des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer.

Als der Kläger davon erfuhr, stellte er seine Zahlungen ein. Zudem forderte er bis dahin überzahlte Beträge von der Beklagten zurück. Zur Begründung führte er an, dass das Versicherungsverhältnis bedingungsgemäß mit dem Bezug von Altersrente ende.

Die Beklagte fühlte sich durch die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen unangemessen benachteiligt. Sie verlangte sowohl eine Fortsetzung des Vertrages als auch eine Weiterzahlung des Krankentagegeldes.

Die Entscheidung:

Das OLG gab dem Kläger Recht. Die Beklagte musste die überzahlten Beträge in Höhe von mehr als 15.000 EUR zurückzahlen.

Die Klausel zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses war laut OLG nicht nur auf den Bezug einer gesetzlichen Altersrente anwendbar. Sie gelte vielmehr auch für Altersrenten, die durch ein Versorgungswerk gezahlt werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Versicherte freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes geworden sei.

Die Leistungen eines Versorgungswerkes bezüglich einer Altersrente seien auch nicht mit denen einer privaten Renten- oder Lebensversicherung vergleichbar. Denn bei Letzteren erfolgten die Zahlungen nach Ablauf einer bei Vertragsabschluss vereinbarten Laufzeit. Dagegen richte sich der Leistungsbeginn einer Altersrente eines Versorgungswerkes nach dem gesetzlichen Renteneintrittsalter.

Entscheidend war, dass die Beklagte vom Versorgungswerk eine Altersrente erhielt, die das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Zeit des Ruhestands bis zum Lebensende ersetzen sollte. Es konnte auch dahinstehen, ob die Ablösung der zu zahlenden monatlichen Altersrente durch eine einmalige Zahlung tatsächlich unproblematisch möglich und für den Anspruch auf Krankentagegeld unschädlich gewesen wäre.

Durch die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen werde die Versicherte auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer verstehe, dass eine Krankentagegeldversicherung dem Schutz vor krankheitsbedingtem Verlust von Arbeitseinkommen diene.

Dieses Schutzes bedürfe es nicht mehr, wenn unabhängig von Erkrankungen eine Rente, Pension oder ein sonstiges Altersruhegeld bezogen werde. Eine Absicherung gegen Verdienstausfälle sei dann überflüssig.

Für die Beendigung eines Krankentagegeld-Vertrages komme es schließlich auch nicht auf die Höhe der Altersrente an. Maßgeblich sei allein, dass die Rente ein Arbeitseinkommen ersetze.

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