Die Klägerin, die einen Mischlingshund besaß, hatte bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen hieß es u.a.: "Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat."
Nachdem der Hund im Jahr 2011 ein 10-jähriges Mädchen gebissen hatte, ordnete das zuständige Kreisverwaltungsreferat im Juni 2012 an, "dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis ca. 14 Jahren ... zu vermeiden seien."
Ebenfalls im Juni 2012 hielt sich die Klägerin mit ihrem angeleinten Hund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände auf einer Parkbank auf und unterhielt sich mit einer Bekannten. Ein 2-jähriges Kind näherte sich dem Hund, streichelte ihn am Rücken und tastete sich weiter vor in Richtung Kopf. Der Hund knurrte und biss das Kind ins Gesicht, das hierbei schwere Verletzungen erlitt und 1 ½ Monate stationär behandelt werden musste.
Gegen die Klägerin erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Außerdem musste sie Sie knapp 100.000 EUR an das Kind zahlen.
Die Klägerin nahm die Beklagte auf Freistellung von den Zahlungsansprüchen des Kindes in Anspruch. Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz unter Hinweis auf den genannten Deckungsausschluss ab.
Das OLG entschied, dass der Klägerin aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung ein Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen zustand.
Die Beklagte konnte sich nicht mit Erfolg auf den erwähnten Deckungsausschluss berufen. Das OLG hielt diese Regelung zwar für wirksam. Sie enthalte weder eine unangemessene Benachteiligung noch sei sie ungewöhnlich oder überraschend. Schließlich genüge sie auch dem Transparenzgebot, da sie eindeutige und festumrissene Begriffe aus der Rechtssprache verwende. Es sei unschädlich, dass nicht sämtliche Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen, die der Züchtung und Haltung von Hunden dienen, in der Klausel aufgezählt würden.
Im vorliegenden Fall habe die Klägerin aber nicht bewusst gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienende Gesetze, Verordnungen und behördliche Verfügungen verstoßen. Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten liege vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht wissentlich verletzte. Erforderlich sei damit bedingter Vorsatz.
Hier konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin gewusst hatte, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten war. Die Klägerin hatte laut OLG unwiderlegt ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt hatte.
Schließlich konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass die Klägerin die Verbotsschilder für Hunde wahrgenommen hatte oder dass ihr der Bescheid der Kreisverwaltung vor dem Aufsuchen des Geländes bekannt gewesen war.
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