Der Kläger hatte auf Einladung seines Arbeitgebers an einer Weihnachtsfeier teilgenommen, die der Arbeitgeber in einem Weinlokal veranstaltete. Die Feier begann um 18 Uhr und endete gegen 1.30 Uhr des Folgetages, als der Geschäftsführer des Unternehmens die Veranstaltung verließ.
Kurz darauf brach auch der Kläger zusammen mit einigen Kollegen auf. Da nach Angaben der Männer kein Taxi erreichbar war, begaben sie sich in das nur 200 Meter entfernte Betriebsgebäude des Arbeitgebers, wo sie im Aufenthaltsraum übernachteten.
Gegen 6 Uhr morgens stürzte der Kläger auf dem Weg zur Toilette eine Treppe hinunter, wobei er sich eine Querschnittslähmung zuzog. Die Berufsgenossenschaft verweigerte ihre Leistungen mit dem Argument, der Unfall sei nicht der betrieblichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen.
Das Sozialgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Zwar sei die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wie beispielsweise an einer vom Arbeitgeber organisierten Weihnachtsfeier, einer versicherten betrieblichen Tätigkeit gleichzusetzen. Bestehe nur ein rein äußerlicher Zusammenhang eines Unfalles mit der Feier, reiche dies jedoch nicht dazu aus, den Versicherungsschutz auszulösen.
Daher seien Tätigkeiten, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, sondern privaten Interessen der Versicherten dienen, als eigenwirtschaftliche Verrichtung anzusehen.
Der nächtliche Aufenthalt in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, von dem dieser nichts gewusst habe, sei nicht von betrieblichen, sondern von eigenwirtschaftlichen Belangen des Klägers bestimmt gewesen. Die Weihnachtsfeier habe gegen 1.30 Uhr geendet und damit sei auch der Unfallversicherungsschutz entfallen.
Das Gericht betont ebenso, dass der Umstand, wonach der Kläger nach Beendigung der Gemeinschaftsveranstaltung alkoholbedingt nicht mehr mit seinem auf dem Firmengelände abgestellten Pkw nach Hause fahren konnte und durfte, nicht im inneren Zusammenhang mit dessen betrieblicher Tätigkeit und der Gemeinschaftsveranstaltung gestanden habe.
Das gelte dann auch für den Aufenthalt und die Übernachtung des Klägers in den Betriebsräumen sowie seinen Gang zur Toilette.
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