Der Kläger begehrte von dem beklagten Versicherer die rückwirkende Leistung von Pflegetaggeld für seine inzwischen verstorbene Frau. Diese hatte beim Beklagten eine Pflegetagegeldversicherung für den Fall einer Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) abgeschlossen. In den vereinbarten Versicherungsbedingungen hieß es hinsichtlich des Leistungserbringungen u.a.:
"Wird der Antrag nach Ablauf des Monats gestellt, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, ist der Leistungsanspruch vom Beginn des Monats der Antragstellung gegeben. Bei einer unverschuldet verspäteten Anzeige des Versicherungsfalls werden die Leistungen jedoch rückwirkend erbracht."
Der Kläger besaß eine Vorsorgevollmacht für seine Ehefrau. Diese erlitt im August 2012 einen schweren Schlaganfall mit halbseitiger Lähmung, vollständigem Verlust der Sprachfähigkeit und erheblichen Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens. Im April 2013 erhielt sie die Pflegestufe III. Der Kläger meldete den Versicherungsfall im Februar 2015 und beantragte eine rückwirkende Leistungserbringung ab April 2013. Die Beklagte lehnte eine Leistung ab.
Das OLG entschied, dass die Leistungsablehnung nicht rechtens war. Der Beklagte konnte sich laut OLG nicht auf eine verspätete Anzeige des Versicherungsfalles gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen. Die verspätete Anzeige des Versicherungsfalles sei unverschuldet erfolgt. Grundsätzlich müsse der Versicherungsnehmer selbst den Versicherungsfall anzeigen. Versicherungsnehmerin sei hier die Ehefrau des Klägers gewesen, der aufgrund der gesundheitlichen Folgen des Schlaganfalles weder die eigene Anzeige noch eine Information ihres Ehemanns über die streitgegenständliche Versicherung möglich gewesen sei.
Die Ehefrau hatte den Kläger auch nicht im Sinne einer vorausschauenden Verhaltenspflicht vor dem Eintritt des Versicherungsfalles über das Bestehen des Versicherungsvertrages informieren müssen. Eine solche "Vorsorgeobliegenheit" existiert laut OLG nicht.
Der bevollmächtigte Kläger selbst hatte auch nicht schuldhaft und in einer seiner Ehefrau zuzurechnenden Weise eine frühere Anzeige des Versicherungsfalles unterlassen. Er hatte vielmehr unverschuldet keine Kenntnis vom Bestehen dieses Versicherungsvertrages. Die ihm bekannten monatlichen Abbuchungen der Versicherungsbeiträge in Höhe von 20 EUR hätten keinen Anlass geboten, vom Bestehen einer derartigen Versicherung auszugehen. Aus dem Buchungstext habe sich allein ergeben, dass irgendein Versicherungsvertrag bei der Beklagten bestanden habe, nichts jedoch zur Art der Versicherung.
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