Der Kläger begehrte Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, wonach die beklagte Versicherungsgesellschaft eine Sofortleistung in Höhe von 7.500 EUR bei schweren Erkrankungen zu zahlen hatte.
Ein Vertreter der Beklagten hatte den Kläger am 04.05.2018 in dessen privaten Wohnräumen über den Abschluss einer privaten Unfallversicherung beraten. Er erläuterte unter Vorlage eines elfseitigen Prospektes unter anderem das Versicherungspaket EXTRA-PLUS, das er dem Kläger anbot.
Seite 9 unten des Prospektes war versehen mit einem Hinweis, dass für den Leistungsumfang die allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUB) in der zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns neuesten Fassung maßgeblich seien. Bei diesem Gespräch erhielt der Kläger die AUB nicht.
Mit Schreiben vom 08.05.2018 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Beratungsprotokoll über das Gespräch vom 04.05.2018. Dem Protokoll war zu entnehmen, dass sich der Kläger unter anderem für das EXTRA-PLUS-Paket entschieden hatte.
Mit einem zweiten Schreiben vom 08.05.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser ab dem 14.07.2018 Versicherungsschutz habe.
Einige Tage nach dem 08.05.2018 erhielt der Kläger ein drittes Schreiben der Beklagten vom 08.05.2018, mit dem diese dem Kläger die für den Vertrag gültigen Verbraucherinformationen U 500 Ausgabe 08/2017 übersandte. Sie wies darauf hin, dass darin neben den Vertragsbedingungen Hinweise zum Vertrag und vieles mehr zu finden seien.
Unter dem 25.06.2018 erstellte die Beklagte den Versicherungsschein und übersandte diesen an den Kläger. Dem Versicherungsschein war zu entnehmen, dass die Beklagte bei schweren Erkrankungen eine Sofortleistung in Höhe von 7.500 EUR zu zahlen hatte.
Nach A.3.1.1 der besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit EXTRA-PLUS-Leistungen für Erwachsene hatte die Beklagte eine Sofortleistung allerdings nur bei Eintritt der folgenden Erkrankungen: "a) Akuter Myokardinfarkt (Herzinfarkt) b) Krankheiten des zerobrovaskulären Systems (Schlaganfälle) c) Bösartige Neubildung der weiblichen Brustdrüse (bei weiblichen versicherten Personen) d) Bösartige Neubildung des Hodens (bei männlichen versicherten Personen) e) Organtransplantation" zu erbringen.
Im Januar 2019 wurde in einer Radiologischen Praxis ein MRT erstellt, wobei im rechten Bereich eine Raumforderung im inneren Gehörgang rechts erkannt wurde.
Am 26.02.2019 fragte die Klägerin den Vertreter über Whattsapp, ob er eine Unfallversicherung habe und ob sich beim Baustein schwere Erkrankung "alles auf Unfall" beziehe. Der Vertreter schrieb per Whattsapp an demselben Tag zurück und teilte dem Kläger mit, dass Erkrankungen "on top" seien, allerdings nur bestimmte.
Am 10.04.2019 wurde bei dem Kläger ein langsam wachsender gutartiger Tumor des 8. Hirnnervs festgestellt. Am 29.04.2019 meldete sich der Kläger telefonisch in der Schadenabteilung der Beklagten und berichtete über diese Erkrankung. Ein Mitarbeiter der Beklagten teilte dem Kläger mit, dass ein Hirntumor nicht als schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungspolice anzusehen sei.
Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung von 7.500 EUR auf. Er wies darauf hin, dass der Vertreter auf ausdrückliche Nachfrage hin erklärt habe, dass es insoweit keinerlei Einschränkungen gebe. Seine Erkenntnis darüber, dass nur für bestimmte Erkrankungen Versicherungsschutz vereinbart worden sei, habe sich erst Monate nach Vertragsschluss ergeben.
Das Landgericht hielt die Klage für begründet, sodass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 7.500 EUR gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen privaten Unfallversicherung hatte.
Nach diesem Vertrag hatte die Beklagte sich verpflichtet, bei schweren Erkrankungen eine Sofortleistung in Höhe von 7.500 EUR zu erbringen. Dies ergab sich aus dem Versicherungsschein der Beklagten vom 25.06.2018. Der Hirntumor des Klägers war als schwere Erkrankung zu betrachten.
Ob die AUB Vertragsbestandteil geworden waren, konnte laut Gericht dahinstehen. Denn die darin für den vorliegenden Fall relevante Klausel unter A.3.1.1 der besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit EXTRA-PLUS-Leistungen für Erwachsene, auf die sich die Beklagte berief und wonach schwere Erkrankungen lediglich ein Herzinfarkt, ein Schlaganfall, bösartige Neubildungen an der Brustdrüse oder des Hodens und eine Organtransplantation sind, war nach Überzeugung der Richter überraschend i.S.d. § 305c Absatz 1 BGB und damit nicht Vertragsbestandteil geworden.
Dem Kläger wurde nämlich unter Vorlage des elfseitigen Prospektes der Beklagten dargelegt, dass bei dem Auftreten einer schweren Erkrankung eine Leistung in Höhe von 7.500,00 EUR sofort gezahlt werden würde. Dies ergab sich aus Seite 9 des Prospektes, wobei dort kein Hinweis enthalten war, dass lediglich bestimmte schwere Erkrankungen versichert waren. Eine Einschränkung, dass davon ein Hirntumor nicht umfasst sein würde, war darin nicht zu finden. Auch waren dort nicht etwa exemplarisch bestimmte schwere Erkrankungen aufgeführt, was den Eindruck vermittelt hätte, es seien nicht alle schweren Erkrankungen vom Leistungsumfang erfasst.
An dem Eindruck, dass eine Sofortleistung bei schweren Erkrankungen ohne Einschränkung gezahlt wird, änderte auch der Hinweis im Prospekt nichts, wonach für den Leistungsumfang die AUB maßgeblich seien. Zum einen ging dieser Hinweis neben den übrigen Angaben unter. Zum anderen ergab sich aus diesem Hinweis unmittelbar auch keine Beschränkung in Bezug auf bestimmte schwere Erkrankungen, sondern es hätte einen Blick in die besonderen Bedingungen bedurft, die dem Kläger zum Zeitpunkt des Beratungsgespräches mit dem Vertreter nicht vorlagen und von diesem nicht an den Kläger überreicht worden waren.
Da es an einer Einschränkung in Bezug auf die Sofortleistung bei schweren Erkrankungen gänzlich fehlte, musste ein durchschnittlicher Kunde nach Meinung des Gerichts mit einer sich aus A.3.1.1 der besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit EXTRA-PLUS-Leistungen für Erwachsene ergebenden Einschränkung dahingehend, dass lediglich Herzinfarkt, Schlaganfall, bösartige Neubildungen der Brustdrüse oder des Hodens und eine Organtransplantation, vom Versicherungsschutz umfasst sind, nicht rechnen.
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