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Schadenversicherung 
Montag, 29.03.2021

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht einer Kommune bei gepflasterten Gehwegen

Der Fall:

Die Klägerin war zur Mittagszeit wegen eines vier bis fünf Zentimeter über das Straßenniveau herausragenden Pflastersteins eines Marktplatzes gestürzt und hatte sich dabei erheblich verletzt.

Sie warf der für den Marktplatz zuständigen beklagten Stadt vor, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Bei einer ausreichenden Kontrolle hätte der herausragende Stein ihrer Ansicht nach entdeckt und die Gefahrenstelle beseitigt werden können. Deshalb begehrte die Klägerin Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Beklagte rechtfertigte sich mit dem Hinweis, dass die Fläche einmal wöchentlich durch einen geschulten Straßenbegeher überprüft werde. Die letzte Kontrolle habe fünf Tage vor dem Unglück stattgefunden. Dabei seien keine Schäden der Pflasterung zu erkennen gewesen. Eine noch engmaschigere Kontrolle könne nicht verlangt werden.

Die Entscheidung:

Das OLG wies die Klage als unbegründet zurück. Zwar bestanden laut OLG keine Zweifel daran, dass die Klägerin zur angegebenen Zeit an der angegebenen Stelle über einen hochstehenden Pflasterstein gestolpert war und sich durch den Sturz eine Fraktur des linken Oberarmknochens zugezogen hatte. Auch erblickte das Gericht in diesem Pflasterstein eine Gefahrenstelle, die zu beseitigen war.

Dennoch haftete die beklagte Stadt nicht, weil sie ihre Kontrollpflicht nicht verletzt hatte. Eine Kommune muss zwar - so das OLG - Straßen und Wege auf ihrem Gebiet überprüfen, um neue Schäden oder Gefahren zu erkennen und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Hierzu gehört es auch, die Straßen und Wege - in Abhängigkeit von ihrer Verkehrsbedeutung - regelmäßig zu beobachten und in angemessenen Zeitabschnitten zu befahren oder zu begehen. Nicht verlangt werden kann aber, dass eine Straße oder ein Weg ständig völlig frei von Mängeln und Gefahren ist, da sich ein solcher Zustand nicht erreichen lässt.

Diesen Anforderungen habe die Beklagte hier genügt, indem sie rund fünf Tage vor dem Unfall die spätere Unfallstelle bei einer ihrer wöchentlichen Kontrollen noch durch einen Straßenbegeher habe überprüfen lassen. Für eine nicht ausreichende Kontrolle der Wegstrecke bestanden keine Anhaltspunkte. Der Pflasterstein konnte sich auch kurz vor dem Unfall der Klägerin gelockert haben. Die Ungewissheit bezüglich der Ursache und dem Zeitpunkt der Lockerung gingen zulasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.

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