Der Kläger hatte bei einem von einem Dritten verursachten Verkehrsunfall mit seinem Motorroller schwere Gesundheitsschäden erlitten. Auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen sprach das Landgericht München I ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 EUR zu.
Mit seiner Berufung verlangte der Kläger ein höheres Schmerzensgeld von 15.000 EUR, wobei er sich pauschal darauf berief, dass in vergleichbaren Fällen ein deutlich höheres Schmerzensgeld als 7.000 EUR gezahlt worden sei.
Das OLG wies die Berufung zurück.
Die Richter wiesen darauf hin, dass die Höhe des zugebilligten Schmerzensgeldes davon abhänge, wie das Maß der körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ausfalle.
Entscheidend seien unter anderem die Stärke und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der durch den Unfall verursachten Funktionsbeeinträchtigungen. Ein besonderes Gewicht liege auch auf möglichen Dauerfolgen der Verletzung.
Der Kläger habe aber nur pauschal auf vergleichbare Fälle verwiesen, in denen angeblich mehr gezahlt worden sei. Ein derartiger Vergleich sei jedoch nicht zielführend, wenn dabei nicht umfassend die Fallähnlichkeit herausgearbeitet werde. Bei dieser müssten neben den Verletzungen weitere Variablen wie Geschlecht, Alter, Beruf, Vorschädigung, Empfindlichkeit, Einkommen und Vermögensverhältnisse des Geschädigten sowie Verschulden, Einkommen, Vermögensverhältnisse und Versicherung des Schädigers berücksichtigt werden.
Aus der reinen Existenz bestimmter ausgeurteilter Schmerzensgeldbeträge könnten somit keine unmittelbaren Folgerungen abgeleitet werden. Letztlich hänge es von der Ermessensentscheidung des Tatrichters ab, wie die Höhe eines Schmerzensgeldes im Einzelfall zu berechnen sei. Hier waren dem Landgericht nach Meinung des OLG keine Fehler unterlaufen.
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