Der Kläger war Eigentümer eines Hanggrundstückes, das am vorderen Rand auf einer vor etwa 80 Jahren am Hang aufgeschütteten Terrasse lag. Er machte Schäden an seinem Haus und der Terrasse in Form von Rissen bei dem beklagten Wohngebäudeversicherer geltend.
Die Versicherungspolice für das Grundstück beinhaltete u.a. eine Deckung für Elementarschäden wie Erdrutsch und Erdfall. Erdrutsch war dort definiert als ein "naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen."
Der Kläger trug vor, dass die Risse durch nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrundes von wenigen Zentimetern pro Jahr verursacht worden seien.
Das Gebiet um das versicherte Gebäude sei als typisches Erdfall/Erdsenkgebiet erfasst. Es befinde sich innerhalb eines Gefahrenhinweisbereiches für tiefreichende Rutschungen und liege im Erdrutschgefährdungsbereich. Somit liege der Versicherungsfall "Erdrutsch" vor. Die Beklagte war gegenteiliger Ansicht.
Das Landgericht entschied, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Versicherungsschutz zustand. Nicht augenscheinliche Rutschungen des Untergrundes von wenigen Zentimetern pro Jahr erfüllen nach Ansicht des Gerichts nicht den Begriff des Erdrutsches als naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Der Begriff des Erdrutsches meint - so das Gericht - einen Vorgang, bei dem sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht, wobei ein nur allmähliches Lösen und Verlagern von Bodenbestandteilen nicht genügt. Erst wenn diese ihrer Art nach langsam wirkenden Vorgänge (Gesteinsverwitterungen, Unterspülungen usw.) dazu führen, das sich ganze Teile lösen und ihrerseits in Bewegung übergehen, ist der Tatbetand des Erdrutsches erfüllt.
Einem "Rutschen" wohnt laut Gericht ein Moment nicht nur unwesentlicher Bewegung inne. Zwar setzte es nicht zwingend eine Plötzlichkeit voraus, stelle aber andererseits nicht einen allmählichen, länger andauernden und nicht wahrnehmbaren Vorgang dar.
Unter Rutschen ist eine schnellere, zumindest konkret sensorisch erfassbare Bewegung zu verstehen.
Das Gericht weist schließlich darauf hin, dass sich diese Bedeutung aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers auch aus einem Vergleich mit den weiteren versicherten Elementarschäden ergibt: Neben dem Erdrutsch sind Schäden erfasst, die durch Überschwemmungen, Rückstau, Erdfall, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbrüche verursacht werden. All diesen Ereignissen liegt - so das Gericht - eine deutliche Wahrnehmbarkeit und zeitliche Umgrenzung des Geschehens zugrunde. Es ist damit erkennbar, dass ein Erdrutsch - wie auch die anderen Elementarschäden - ein langfristiges, gleichsam schleichendes und nicht konkret wahrnehmbares Ereignis nicht umfasst.
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