Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung unter Einbeziehung einer Deckung für Elementarschäden (u.a. für Schäden durch Erdfall und Erdsenkung).
Auf dem Grundstück des Klägers kam es im Frühjahr 2010 zu einer Absenkung. Dadurch wurden das Wohngebäude sowie ein Teil der Pflasterung beschädigt.
Ein eingeschalteter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass eine defekte Regenwasserleitung eine Ausspülung verursacht haben könnte. Das habe die Absackung des Untergrundes nach sich gezogen.
Im selben Jahr wurden Sanierungsmaßnahmen durchgeführt, die allerdings nur bedingt erfolgreich waren. Denn vier Jahre später traten weitere Absenkungen auf. Laut einem geologischen Gutachten befand sich unter dem Grundstück eine sogenannte Doline (Sinkhöhle), die ursächlich für die Absackungen gewesen sein konnte.
Da in der Wohngebäudeversicherung unter anderem Elementarschäden versichert waren, hielt der Kläger die Beklagte für verpflichtet, ihm die durch die Absenkung verursachten Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte bestritt ihre Leistungspflicht. Ihrer Ansicht nach hatte es den natürlichen Hohlraum nicht gegeben. Das sei allenfalls vor vielen Jahrhunderten der Fall gewesen. Derartige Hohlräume seien im Laufe der Zeit künstlich aufgefüllt worden. Ursächlich für die Absenkung sei vielmehr ein auf dem Grundstück befindlicher defekter Sickerungsschacht gewesen.
Das Landgericht gab der Klage statt. Um eine Erdsenkung im Sinne der Versicherungsbedingungen handele es sich bei einer naturbedingten Absenkung beziehungsweise einem Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen. Diese Definition war laut Gericht hier erfüllt.
Nach Meinung des Gerichts darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei den Begriffen "Erdsenkung" beziehungsweise "Erdfall" mangels Einschränkung auf ein "plötzliches Ereignis" annehmen, dass auch eine sich über einen längeren Zeitraum entwickelnde Absenkung des Erdbodens einen Versicherungsfall darstellt.
Nach den Feststellungen eines Sachverständigen war es für die Richter erwiesen, dass das Gebäude auf einem Grundstück errichtet worden war, auf dem sich eine Doline befand. Zwar sei diese im Laufe von Jahrhunderten mit eingeschwemmtem Lockerboden aufgefüllt worden. Dieses auf natürlichem Weg eingeschwemmte Material sei jedoch nur locker gelagert gewesen und daher mit der Zeit nachgesackt.
Wie das Sachverständigengutachten belegte, war es aufgrund des natürlich entstandenen Hohlraums letztlich zu den Absenkungen auf dem Grundstück des Klägers gekommen. Die Größe der Doline habe nämlich mit dem Bereich übereingestimmt, in welchem sich die Absenkungen auf dem Grundstück des Mannes ereignet hatten.
Die Behauptung der Beklagten, dass die Schäden durch einen defekten Sickerungsschacht verursacht worden seien, hielt das Gericht für widerlegt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen wäre die Absenkung in diesem Fall nämlich auf die Fläche des Schachtes begrenzt gewesen.
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