Der zum Unfallzeitpunkt elfjährige Kläger befand sich auf dem Weg zur Schule und wollte eine Kreuzung an einer Fußgängerampel überqueren. Er stellte sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante, um dort zu warten, bis die Lichtzeichenanlage "grün" zeigte.
Die Beklagte fuhr mit ihrem PKW in einem Abstand von deutlich unter einem Meter zum rechten Fahrbahnrand an dem Kind vorbei und erfasste es. Weitere Einzelheiten ließen sich hierzu nicht aufklären. Die Verkehrssituation hätte es aber zugelassen, mit weit größerem Abstand an dem Kind vorbeizufahren.
Der Kläger wurde erheblich verletzt. Er verlangt von der Beklagten und deren Kfz-Haftpflichtversicherer Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Der Klage wurde mit einer Haftungsquote von 80 % zulasten der Beklagten stattgegeben. Das OLG führt dazu aus:
Ein Kraftfahrzeugführer ist grundsätzlich nicht berechtigt, innerorts die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, wenn hieraus Risiken für Passanten entstehen. Erst Recht muss das gegenüber am Fahrbahnrand an einer Fußgängerampel stehenden Kindern gelten.
Zwar war dem Kläger vorzuwerfen, dass er sich an den äußersten Rand der Bordsteinkante gestellt hatte, sodass er von dem vorbeifahrenden Fahrzeug erfasst werden konnte. Auch einem elfjährigen Schüler muss laut OLG bewusst sein, dass diese Position an einer stark befahrenden Straße gefährlich ist und erhebliche Schäden auslösen kann.
Dieses Mitverschulden rechtfertigte nach Auffassung des OLG aber keine Mithaftung des Klägers in Höhe von mehr als 20 %. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigte das Gericht auch das Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Der Versicherer hatte an den Kläger über beinahe sieben Jahre hinweg keinerlei immateriellen Ausgleich geleistet, obwohl die Haftungslage eindeutig war.
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