An einem Mittag benutzte die Klägerin einen Gehweg in ihrer Gemeinde. Dabei trat sie auf den Schachtdeckel eines Revisionsschachts, der nachgab bzw. verrutschte. Dadurch geriet die Klägerin mit dem rechten Bein in den Schacht und zog sich einen komplizierten Beinbruch zu.
Die Klägerin verlangte von der Kommune die Zahlung von Schadenersatz.
Das OLG entschied, dass der Klägerin gegen die Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 des Haftpflichtgesetzes (HaftPflG) ein Anspruch auf Schadenersatz zustand.
Die beklagte Kommune hatte zu ihrer Entlastung zwar anführt, dass der Schachtdeckel durch Dritte bewegt worden sei. Dies hätte laut OLG wegen höherer Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftpflG eine Haftung ausschließen können. Voraussetzung wäre allerdings gewesen, dass die Beklagte diese Behauptung hätte nachweisen können. Dies war ihr aber nicht gelungen.
Der Klägerin war nach Ansicht des OLG kein Mitverschulden anzulasten. Denn eine Bürgerin könne grundsätzlich darauf vertrauen, in den Gehweg eingelassene Schachtabdeckungen gefahrlos betreten zu können.
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