Der Antragsteller hatte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des Antragsgegners beantragt. Der Antragsgegner betrieb einen Hof nebst forstwirtschaftlich genutzter Fläche. Er bat den in der direkten Nachbarschaft wohnenden Antragsteller, mehrere trockene Tannen auf dessen Grundstück zu fällen.
Der Antragsgegner legte eine Kette um den Baum und befestigte diese an einer an seinem Traktor befindlichen Stange, um den Baum zu sichern und den gefällten Baum im Anschluss daran abzutransportieren. Der Traktor war auf der an das Grundstück des Antragsgegners angrenzenden öffentlichen Straße abgestellt, welche der Antragsgegner vor Durchführung der Arbeiten absperren ließ.
Er wies den Antragsteller an, den Baum möglichst weit unten am Boden abzusägen. Der Baum landete sodann unmittelbar neben dem Führerhaus des Traktors bis zur gegenüberliegenden Straßenseite, sodass der Antragsgegner nicht auszusteigen vermochte. Der Baum, der zu lang war, um ihn mit dem Traktor abzutransportieren, hatte sich zudem mit dem Stammende an einem Zaun und auf der gegenüberliegenden Straßenseite mit seiner Krone an einem Busch verkeilt.
Daraufhin erfolgte Versuche des Antragsgegners, den Baum mit dem Traktor wegzuziehen bzw. wegzudrücken, blieben erfolglos. Er wies den Antragsteller daher an, die Tanne an der Spitze abzusägen, um den Stamm aus der Verkeilung zu lösen.
Nachdem der Antragsteller zu sägen begann, brach der trockene Stamm, dessen Spannung durch die vorangegangenen Rangierversuche des Antragsgegners erhöht war, und stieß den Antragsteller zu Boden. Dieser stürzte hierbei rückwärts auf einen Ast und wurde zwischen diesem und dem Stamm eingequetscht, wodurch er sich schwerwiegende Verletzungen zuzog.
Mit dem angefochtenen Beschluss hatte die Vorinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt, da insbesondere kein Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG bestehe.
Das OLG verneinte ebenfalls einen Schadenersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG mit den folgenden Erwägungen:
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist.
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es hierbei erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine (§ 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat.
Nach diesen Grundsätzen war das Unfallgeschehen hier nicht der von dem Traktor des Antragsgegners ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen, weil das Risiko, das sich vorliegend verwirklicht hatte, nicht in den Schutzbereich des § 7 StVG fiel. Erforderlich ist hierbei nämlich stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll.
Im vorliegenden Fall war insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Straße, auf welcher sich der Traktor im maßgeblichen Zeitpunkt befunden hatte, während des Unfallgeschehens für den allgemeinen Verkehr abgesperrt war und ein - ursprünglich vorgesehener - Abtransport des Baumes mit dem Traktor aufgrund der Stammlänge nicht möglich war, sodass der konkrete zum Unfall führende Einsatz des Traktors auf die Arbeitstätigkeit vor Ort beschränkt war.
Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung ergab sich, dass bei dem konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baumes die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund stand und der Schadenablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt wurde.
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