Die Klägerin hatte bei dem beklagten Versicherer eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Nachdem mehrere Monate verstrichen waren, widerrief die Klägerin den Vertragsabschluss und verlangte die Rückabwicklung des Vertrages.
Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sie bei Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sei. Denn in der ihr zusammen mit dem Versicherungsschein überlassenen Widerspruchsbelehrung hätten Informationen zur zuständigen Aufsichtsbehörde und deren Anschrift gefehlt. Daher sei die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.
Der Beklagte lehnte eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrages ab.
Das OLG wies die Klage als unbegründet zurück.
Zwar habe der Beklagte durch sein Versäumnis, in der Widerspruchsbelehrung den Namen und die Anschrift der Aufsichtsbehörde zu benennen, formal gegen die entsprechende Bestimmung des Versicherungsvertragsgesetzes verstoßen. Ein solches Versäumnis führt nach Meinung des OLG aber nicht generell dazu, dass ein Versicherungsvertrag auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist widerrufen werden und dessen Rückabwicklung verlangt werden kann.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung komme es bei einer fehlerhaften Belehrung vielmehr darauf an, ob es sich um eine wesentliche Information handele, deren Fehlen dazu geeignet sei, den Versicherungsnehmer von der Ausübung seines Widerspruchsrechts abzuhalten.
Im vorliegenden Fall ging das OLG davon aus, dass die Klägerin dem Vertragsabschluss auch bei einer ordnungsgemäßen Belehrung, also einem Hinweis auf die Aufsichtsbehörde, nicht fristgerecht widersprochen hätte. Denn das allein habe keinen Grund dargestellt, vom Vertragsabschluss abzusehen.
Das Abstellen der Klägerin allein auf diese formale Rechtsposition stufte das OLG als rechtsmissbräuchlich ein.
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