Im Keller eines Einfamilienhauses wurde der Wasserzähler ausgetauscht. Dem Mitarbeiter des Wasserversorgungsunternehmens, der die Arbeiten ausführte, unterlief ein handwerklicher Fehler, da die Dichtung des Distanzstückes nicht ausgetauscht wurde. Dadurch tropfte in der Folgezeit Wasser aus der Wasseruhr. Eine spätere Messung ergab 90 Wassertropfen pro Minute.
Die Hauseigentümerin bemerkte den Wasseraustritt erst etwa einen Monat, weshalb ein Wasserschaden entstand. Die Bodenfliesen in dem Raum mit dem Wasserzähler waren lose bzw. hohl. In den anderen Kellerräumen waren die Fliesen zwar in Ordnung, es mussten jedoch einige Fliesen herausgenommen werden, um den Estrichboden trocknen zu können.
Der Gebäudeversicherer der Hauseigentümerin regulierte den Schaden und verklagte anschließend das Wasserversorgungsunternehmen auf Zahlung von Schadenersatz.
Das Amtsgericht gab der Klage statt. Die Richter entschieden, dass der Klägerin, die für den Wasserschaden aufgekommen war, gegen das Wasserversorgungsunternehmen ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sowie aus § 280 BGB wegen Verletzung der Obhutspflicht zustand.
Das Wasserversorgungsunternehmen haftete wegen des handwerklichen Fehlers ihres Mitarbeiters, da dieser als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) bzw. Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB) des Unternehmens anzusehen war.
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