Die Klägerin hatte sich als eine zweigeschlechtlich geborene und durch chirurgische Intervention schwerbehinderte Person auf eine von einem Landkreis in Schleswig-Holstein ausgeschriebene Stelle beworben. Nachdem sie eine Absage erhalten hatte, erhob sie Klage auf Zahlung einer Entschädigung.
Die Klägerin war der Meinung, dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert worden sei, weil in der Stellenausschreibung das Gendersternchen verwendet wurde. So wurde etwa nach Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen gesucht. Zudem enthielt die Stellenausschreibung die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen".
Landesarbeitsgericht verneinte einen Entschädigungsanspruch. Es bestehe kein Anspruch auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung des Geschlechts. Eine Diskriminierung zweigeschlechtlich geborener Menschen ergebe sich nicht aufgrund der Verwendung des Gendersternchens.
Das Gendersternchen dient - so das Gericht - einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache. Sein Ziel ist es, niemanden zu diskriminieren. Das Sternchen soll nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar machen, sondern auch alle anderen Geschlechter symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dienen.
Auch die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen" war aus der Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Die Formulierung habe zum Ausdruck bringen sollen, dass das Geschlecht keine Rolle spielt, vielmehr alle schwerbehinderten Menschen, unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität, im Bewerbungsverfahren willkommen seien. Die Formulierung sei diskriminierungsfrei.
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