Die Klägerin hatte bei einem Versicherer eine Krankenversicherung für ihren Hund über das Onlineportal der Check24 Vergleichsportal GmbH abgeschlossen. Die Frage im Gesundheitsfragebogen, ob das Tier gesund sei, hatte die Klägerin mit "ja" beantwortet. Alternativ hätte lediglich ein "nein" angekreuzt werden können. Für weitere Erläuterungen gab es dort keinen Raum.
Als sich später herausstellte, dass der Hund bei Vertragsabschluss nicht wirklich gesund war, verweigerte der beklagte Versicherer die Übernahme einer Tierarztrechnung von knapp 3.300 EUR. Zugleich trat er wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht von dem Vertrag zurück.
Das Amtsgericht gab der Klage der Tierhalterin auf Übernahme der Behandlungskosten statt.
Nach Auffassung des Gerichts hatte die Klägerin bei Vertragsabschluss keine vorvertragliche Anzeigepflicht im Sinne von § 19 VVG verletzt. Die Frage, ob der Hund gesund sei, sei nämlich derart allgemein gehalten gewesen, dass die vorgegebene Antwortmöglichkeit mit "ja" oder "nein" nicht dazu geeignet gewesen sei, den Gesundheitszustand konkret zu beschreiben.
Laut Gericht hätte die Möglichkeit bestanden, auf der Internetseite konkrete Fragen nach Krankheiten, zurückliegenden Operationen oder auch ausgestandenen Beschwerden zu stellen. Davon sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden und man habe sich mit dem pauschalen Begriff "Gesundheit" begnügt.
Im Übrigen war nach Meinung des Gerichts nicht erkennbar, ob die Gesundheitsfrage vom beklagten Versicherer oder vom Vermittler Check24 gestellt worden sei. Ersteres sei jedoch zwingend erforderlich, wenn sich ein Versicherer auf eine Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht berufen wolle.
Aufgrund der Gestaltung der Internetseite des Vermittlungsportals habe ein Interessent indessen davon ausgehen dürfen, dass die Frage nicht von dem Versicherungsanbieter gestellt wurde.
Schließlich sei in der Zusammenfassung der Vertragsdaten zur Kontrolle vor einem Vertragsabschluss die Gesundheitsfrage, anders als zum Beispiel die Frage nach einer Vorversicherung, nicht mehr erwähnt worden. Die Klägerin habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Frage nicht wirklich relevant war.
Im Ergebnis gingen die Unklarheiten zulasten des Versicherers. Er hätte daher nicht von dem Vertrag zurücktreten dürfen.
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