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Recht 
Mittwoch, 20.10.2021

Kostentragung für privates Abschleppen eines verbotswidrig geparktem Kfz

Der Fall:

Der Kläger hatte ein auf seinem Grundstück verbotswidrig stehendes Fahrzeug mithilfe der Abschlepp-App "Parknotruf" abschleppen lassen. Anschließend stritt er sich mit dem beklagten Falschparker über die Kostenerstattung des Abschleppvorgangs.

Der Beklagte lehnte eine Kostentragung mit der Begründung ab, dass das Fahrzeug bereits seit elf Tagen an der Stelle stand und damit die Abschleppmaßnahme nicht mehr als "sofort" im Sinne von § 859 Absatz 3 BGB anzusehen sei.

§ 859 Absatz 3 BGB lautet: "Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen".

Die Entscheidung:

Das Amtsgericht entschied zugunsten des Klägers. Er habe einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 677, 683 BGB.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob die Entfernung des Fahrzeuges "sofort" im Sinne von § 859 Abs. 3 BGB - also nach dem verbotswidrigen Parken - erfolgt. Der Anspruch auf Beseitigung der verboteneren Eigenmacht bestehe vielmehr unabhängig von einer derartigen zeitlichen Begrenzung.

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