Der Kläger war ein Gebäudebesitzer, dessen Haus beim Brand eines unter dem Vordach geparkten fremden Pkw erheblich beschädigt worden war. Die Ursache für das Feuer ließ sich nicht feststellen. Unstreitig war allein, dass der Pkw etwa zwei Stunden vor dem Schadenereignis dort abgestellt worden war.
Der beklagte Kfz-Haftpflichtversicherer wollte nicht für den Gebäudeschaden aufkommen. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass der Brand von einer Betriebseinrichtung des Pkw und wenn ja, von welcher, ausgegangen sei.
Der Kläger erhielt vor dem OLG Recht. Zur Klärung der Frage, ob ein Schadenereignis dem Betrieb eines Kfz zuzuordnen ist, kommt es nach Meinung des OLG entscheidend darauf an, dass es in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges stand.
Für die Zurechnung war es im Fall des Klägers laut OLG hingegen nicht erforderlich, dass er beweisen konnte, durch welche Betriebseinrichtung der Brand konkret verursacht wurde.
Werde eine Verursachung durch ein Fahrzeug bestritten, so sei es Sache des Halters beziehungsweise des Kfz-Haftpflichtversicherers zu beweisen, dass der Brand zum Beispiel durch Brandstiftung verursacht wurde.
Dieser Beweis konnte hier nicht geführt werden. Auch ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hatte eine Einwirkung von außen nicht bestätigen können. Nach dessen Ermittlungen hatte vielmehr die Verkabelung des Anlassers des Fahrzeuges deutliche Schmelzspuren gezeigt. Das wies auf einen Kurzschluss hin.
Der Kurzschluss konnte nach Angaben des Fahrzeugherstellers auch in anderen elektronischen Bereichen entstanden sein. Eine Brandstiftung könne zwar nicht völlig ausgeschlossen werden. Nachweisbar sei sie indessen nicht.
Angesichts dieser Beweislage verurteilte das OLG den Beklagten zum Schadenersatz.
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