Das Kfz der Klägerin war bei einem Unfall beschädigt worden, weshalb sie das Fahrzeug zwecks Reparatur in eine Werkstatt verbrachte. Vor der Reparatur sowie vor Abholung wurde das Fahrzeug von der Werkstatt desinfiziert. Die Desinfektionskosten in Höhe von 57,30 EUR wollte der beklagte Unfallverursacher sowie dessen Kfz-Haftpflichtversicherer nicht zahlen, da der Desinfektionsaufwand im Rahmen der Schadenbeseitigung nicht notwendig gewesen sei.
Das Landgericht entschied, dass eine Desinfektion der wesentlichen Kontaktflächen vor Abholung des Autos in Zeiten der Pandemie zu erwarten und im Rahmen der Schadenbeseitigung erforderlich sei. Deshalb seien diese Kosten zu ersetzen.
Dabei komme es nicht darauf an, wie wahrscheinlich eine Schmierinfektion tatsächlich sei. Vielmehr stelle es eine Beeinträchtigung dar, den privaten PKW ohne eine solche Desinfektion entgegen nehmen zu müssen. Denn das eigene Fahrzeug ist ein Bereich der Privatsphäre, in dem die Empfindlichkeit hinsichtlich der hygienischen Verhältnisse und möglicher Kontaminationen von außen besonders hoch sei.
Die betroffene Person könne nicht wissen, wie viele Werkstattmitarbeiter wie lange in dem Fahrzeug waren und die Infektionsgefahr als medizinischer Laie nicht ausschließen. Das "Sicherheitsgefühl" des Einzelnen, sich keinem Infektionsrisiko auszusetzen, bewertete das Gericht im Zuge der möglichen schweren Folgen einer Coronainfektion als schützenswert. Es sei alternativ auch nicht zumutbar, das eigene Auto nur noch mit Maske und Hygienehandschuhen zu nutzen.
Das Gericht schätzte den Aufwand einer solchen Desinfektion dabei als gering ein. Es genüge, die Flächen mit Desinfektionsspray oder -tuch nach der Reparatur zu behandeln. Das Gericht sprach der Klägerin einen Betrag in Höhe von 29,75 EUR zu.
Eine darüber hinausgehende Desinfektion des Fahrzeuges vor oder während der Reparatur hielt das Gericht nicht für erforderlich.
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