Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abgeschlossen. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen hatte er lediglich eine Nasenscheidewand-Operation angegeben, alle anderen Fragen jedoch verneint.
Drei Jahre nach Vertragsabschluss erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, bei dem er Verletzungen an der Wirbelsäule davontrug. Einige Monate später machte er gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus der BU geltend. Er behauptete, wegen der Unfallverletzung unter so starken Schmerzen zu leiden, dass es ihm nicht mehr möglich sei, seinen Beruf auszuüben.
Der Beklagte stellte im Rahmen der Leistungsprüfung fest, dass der Kläger unrichtige Angaben gemacht hatte. Denn er hatte sich vor Beantragung der BU wegen Rückenbeschwerden wiederholt ärztlich behandeln lassen.
Deswegen trat der Beklagte rückwirkend vom Vertrag zurück. Gleichzeitig erklärte er, der Vertrag könne gegen Vereinbarung eines Leistungsausschlusses fortgeführt werden, wenn der Kläger nachweise, dass die Verletzung der Anzeigepflicht nur fahrlässig erfolgt sei.
Auf dieser Grundlage erklärte sich der Kläger mit dem Leistungsausschluss einverstanden. Dieser lautete: "Es gilt als vereinbart, dass Minderbelastbarkeiten sowie alle Bewegungsstörungen und Schmerzsyndrome der Wirbelsäule einschließlich der beteiligten Wirbelsäulenmuskulatur, wirbelsäulenbedingte neurologische Symptome (zum Beispiel Lähmungen, Gefühlsstörungen) einen Leistungsanspruch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht bedingen und bei der Feststellung des Grades der Berufsunfähigkeit aus anderen Gründen unberücksichtigt bleiben.
Sofern sie aber Folgen erstmals nach Vertragsabschluss aufgetretener Tumorerkrankungen der Wirbelsäule, Frakturschäden der Wirbelsäule, Querschnittslähmung sowie Infektionserkrankungen der Wirbelsäule sind, sind sie in den Versicherungsschutz eingeschlossen und bei der Festsetzung des Grades der Berufsunfähigkeit mit zu berücksichtigen.
Der Nachweis, dass die vorgenannten Erkrankungen erstmalig nach Vertragsabschluss aufgetreten sind, ist vom Versicherten durch Vorlage objektivierbarer Befunde und ärztlich gesicherter Diagnosen sowie Aussagen zu Ausmaß und Grad der damit verbundenen Leistungs-Einschränkungen zu erbringen. Degenerative Wirbelsäulen-Erkrankungen bedingen in keinem Fall eine Leistungspflicht. Der Leistungsausschluss gilt ab Vertragsbeginn."
Der Kläger meinte, dass er trotz dieser Vereinbarung einen Anspruch darauf habe, eine BU-Rente wegen seiner starken Rückenschmerzen zu erhalten.
Das OLG wies die Klage ab. Die Behauptung des Klägers, dass er sich nur deswegen auf den Leistungsausschluss eingelassen habe, weil der Versicherer treuewidrig Einfluss auf seine Entscheidung genommen habe, hielt das Gericht für nicht bewiesen.
Die Rückenschmerzen waren nach Überzeugung des OLG nicht Folge des Unfalles gewesen. Das habe ein Sachverständiger bestätigt. Nach dessen Feststellungen waren die Beschwerden allein auf Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule zurückzuführen.
Schließlich lag es laut OLG fern, anzunehmen, dass der Beklagte bei der Prüfung eines Versicherungsfalles wegen Wirbelsäulenbeschwerden einerseits eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht wegen des Verschweigens von Rückenschmerzen geltend mache, andererseits aber dennoch einen Leistungsausschluss nur für die Zukunft vereinbaren und hinsichtlich der Beschwerden Versicherungsschutz gewähren wollte.
Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei klar gewesen, dass der Leistungsausschluss nur dann Sinn mache, wenn Ansprüche wegen degenerativer Wirbelsäulenbeschwerden rückwirkend vom Vertrag ausgeschlossen wurden.
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