Der Kläger litt unter einer schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose. Zur Stärkung seiner Immunabwehr verabreichte ihm sein Arzt Infusionen mit einem Medikament, das den Wirkstoff Natalizumab enthielt.
Infolge dieser Behandlung kam es zu einer dramatischen Verschlechterung des Leidens des Klägers. Er litt seitdem unter starken Gleichgewichtsstörungen sowie einer linksseitigen Volllähmung. Deswegen konnte er sich selbst nicht mehr versorgen.
Der Kläger war der Auffassung, dass er durch die Behandlung einen Impfschaden im Sinne seiner privaten Unfallversicherung erlitten habe.
Der Beklagte lehnte den Versicherungsschutz ab. Seiner Meinung nach waren die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folge einer versicherten Schutzimpfung. Sie seien vielmehr auf Heilmaßnahmen zurückzuführen, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Das OLG wies die Klage als unbegründet ab.
Zwar seien zwar Impfschäden, die durch Schutzimpfungen hervorgerufen wurden, in der Unfallversicherung mitversichert gewesen. Kein Versicherungsschutz bestehe hingegen für die Folgen medizinischer Heilmaßnahmen.
Letzteres sei hier der Fall gewesen. Denn bei einer Immuntherapie handele es sich nicht um eine Schutzimpfung. Sie könne einer solchen auch nicht gleichgesetzt werden.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch verstehe man unter einer Schutzimpfung die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, den Geimpften vor einer (übertragbaren) Krankheit zu schützen. Sie diene folglich der Aktivierung des Immunsystems zur Vorbeugung einer Infektionskrankheit durch spezifische Stoffe.
Der Kläger sei hingegen wegen einer bereits bestehenden Erkrankung behandelt worden. Dies sei mit einer Schutzimpfung im Sinne der Unfallversicherung nicht vergleichbar.
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